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Die Energieeinsparverordnung
(EnEV)
Grundlage für Bauherren, Planer, Fachhandwerker
Die Energieeinsparverordnung
ist die Zusammen- und Weiterführung der Wärmeschutzverordnung
und der Heizungsanlagenverordnung. Dabei wird künftig auch
der Energiebedarf für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung
berücksichtigt.
Das Wichtigste in Schlagworten:
Bei Neubauten wird der Heizenergiebedarf
gegenüber den bisherigen Anforderungen um durchschnittlich
30% gesenkt.
Umwandlungsverluste bei der Bereitstellung
der jeweiligen Energieträger werden durch primärenergetische
Bewertung des Heizenergiebedarfs berücksichtigt.
Der Einsatz von regenerativen
Energien zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung
wird erfasst.
Ein Energiebedarfsausweis schafft
Markttransparenz für Mieter, Eigentümer und den Immobilienmarkt.
Spielräume nutzen und Kosten
senken
Durch die ganzheitliche Betrachtung
können die Anforderungen der EnEV sowohl durch einen erhöhten
baulichen Wärmeschutz als auch durch eine effiziente Anlagentechnik
erfüllt werden. Diese Spielräume stellen an Planer
und Bauherren neue Anforderungen - schaffen aber auch größere
Freiräume.
Zu den heutigen Neubaustandards
sind in der EnEV Regelungen für den Wohnungsbestand enthalten.
Es wird unterschieden zwischen "bedingten Anforderungen"
und "Nachrüstpflichten".
Bedingte Anforderungen
Diese gelten regelmäßig
bei Neueinbau, Austausch oder Änderung von Bauteilen (wie
Dach, Fassade, Fenster etc.) - also dann, wenn ohnehin Baumaßnahmen
durchgeführt werden. Nach der Modernisierung sind bestimmte
Mindestanforderungen einzuhalten.
Als Alternative wurde eine 40%-Regel
eingeführt: Wenn das Gebäude insgesamt den zulässigen
Jahresprimärenergiebedarf eines vergleichbaren Neubaus um
nicht mehr als 40% überschreitet, gelten die Bauteilanforderungen
insgesamt als erfüllt. Dies ist in einer ganzheitlichen
Bilanzrechnung nachzuweisen und kann in einem Energiebedarfsausweis
dokumentiert werden. Bei umfassenden Modernisierungen empfiehlt
sich das ohnehin.
Nachrüstpflichten
Eine Nachrüstpflicht mit
den nachstehenden Bedingungen besteht auf zwei Gebieten:
Austausch von Heizkesseln
Heizkessel, die vor dem 1. Oktober
1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2006
außer Betrieb genommen werden. Wurde der Brenner des Heizkessels
nach dem 1. Januar 1996 erneuert oder wurde der Kessel anderweitig
so ertüchtigt, dass er die geltenden Abgasverlustgrenzwerte
einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum
31. Dezember 2008.
Nicht gedämmte Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die in unbeheizten Räumen (z.B.
dem Keller) liegen, müssen bis zum 31. Dezember 2006 nachträglich
gedämmt werden.
Dämmung oberster Geschossdecken
Nicht begehbare aber zugängliche
Geschossdecken müssen bis zum 31. Dezember 2006 nachträglich
gedämmt werden.
Für selbst genutzte 1- und
2-Familienhäuser gelten besondere Fristen. Hier muss spätestens
zwei Jahre nach Eigentümerwechsel "nachgerüstet"
werden.
Anforderungen an die Außenbauteile
Bauteil U-Wert in W/m2K
Außenwände 0,35
Außenliegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster
1,7
Außenliegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster...
mit Sonderverglasung 2,0
Decken, Dächer und Dachschrägen 0,3
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume und Erdreich
0,4
Energiebedarfsausweis -
Markttransparenz
über die Energieeffizienz
Energiepässe sind nur für
Neubauten Pflicht. Vielfach kann auch bei Modernisierungen ein
Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Dieser gibt Ihnen den
Überblick über alle wesentlichen Energiebedarfskennwerte
des Wohngebäudes, wie z.B. Transmissions-Wärmeverluste,
Anlagenaufwandzahl, Endenergiebedarf nach einzelnen Energieträgern
und Jahres-Primärenergiebedarf.
Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
§ 13 der EnEV (AVV Energiebedarfsausweis) bestimmt, vom
7. März 2002, Bundesanzeiger Nr. 53, Ausgabe 15. März
2002, Seite 4865.
Energieeinsparverordnung der
Gesetzestext
http://www.impuls-programm-altbau.de/Sanierung/enev_2004_12_neufassung.pdf |